Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (PolG NRW, POG NRW und OBG) ermöglicht den raschen Zugriff auf die gesetzlichen Regelungen und dient als Nachschlagewerk. Dank des handlichen Formats ist die Textsammlung immer und überall griffbereit.
Topaktuell Die aktuellen Gesetzesänderungen vom Dezember 2018 umfassen zusätzliche Befugnisse, neue technische Möglichkeiten und neue Vorschriften zur automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung. Die Reformen tragen der aktuellen Sicherheitslage, der rasanten technischen Entwicklung sowie dem Datenschutz Rechnung in Form
des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen – Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 683) und des Gesetzes zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 729). Neue Herausforderungen für die Polizei Aktuell stellt die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus/Extremismus die Polizei vor sich stetig ändernde Herausforderungen. Täter(-gruppen) der Alltagskriminalität handeln heute immer professioneller und organisierter, sehr oft grenzüberschreitend. Gleichzeitig erfordert die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Datenverarbeitung eine Änderung der nordrhein-westfälischen Gesetzeslage. Daher hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Innere Sicherheit überdacht: Totale Sicherheit kann es nicht geben. Aus diesem Grund war ein Kompromiss zwischen Freiheit und Innerer Sicherheit zu finden.
Neue und neu gefasste Eingriffsbefugnisse Die Gesetzesänderungen enthalten folgende Neuerungen und eröffnen neue Handlungsoptionen, auch für Extremsituationen/-fälle:
Einführung der sogenannten "Strategischen Fahndung" als anlassbezogene, aber verdachtsunabhängige Anhalte-/Sichtkontrolle im öffentlichen Verkehrsraum ( 12a PolG NRW).
Videobeobachtung an öffentlichen Orten zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Die Polizei muss sicherstellen, dass übertragene Bilder "live" von einem Polizeibeamten beobachtet werden und bei verdächtigen Beobachtungen sofort Einsatzkräfte zur Verfügung stehen (sog. Junktim – 15a PolG NRW).
Präventiv-polizeiliche Telekommunikationsüberwachung einschließlich des Zugriffs auf verschlüsselte Telekommunikationsinhalte mittels Eingriffs in informationstechnische Systeme (sogenannte Quellen-TKÜ – 20c PolG NRW).
Anordnung und Strafbewehrung ( 34d PolG NRW) von orts- und gebietsbezogenen Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten für mutmaßliche Gefährder ( 34b PolG NRW) sowie der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.
Ausweitung bzw. Verlängerung der Höchstdauer der Gewahrsamnahme ( 38 Abs. 2 PolG NRW) bei unveränderten Richtervorbehalt ( 35 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4 PolG NRW).
Ergänzung des Waffenkatalogs ( 58 Abs. 4 PolG NRW) um Distanzelektroimpulsgeräte (es ist noch unklar, ob sie tatsächlich beschafft und für welche Dienstbereiche sie zugelassen werden).
Umfangreiche, detaillierte Regelungen zur Datenerhebung, (automatisierten) Weiterverarbeitung, Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der EU und international etc. (