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Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB

Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB

vonStein, Daniel
Deutsch, Erscheinungstermin 11.03.2008
lieferbar
13,99 €
(inkl. MwSt.)
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 2, Université de Fribourg - Universität Freiburg (Schweiz), 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema "Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB." Delikte...

Informationen zum Titel

978-3-638-02063-3
München
11.03.2008
2008
1
1. Auflage
eBook
PDF ohne DRM
16
München
Deutsch
Strafrecht, allgemein
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 2, Université de Fribourg - Universität Freiburg (Schweiz), 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema "Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB." Delikte im Zusammenhang mit Urkunden ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 2, Université de Fribourg - Universität Freiburg (Schweiz), 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema "Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB." Delikte im Zusammenhang mit Urkunden werden im Strafgesetzbuch an verschiedenen Orten behandelt. So befassen sich neben Art. 251 StGB die Art. 252 bis 255 StGB und Art. 317 StGB sowie einleitend Art. 110 Abs. 4 und Abs. 5 StGB mit dem Begriff (Legaldefinition) bzw. mit der Delinquenz im Umfeld der Urkunde. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf die Beurteilung der Urkundenfälschung und erläutert die Relevanz des Tatbestandes in der praktischen Strafverfolgung. Mit dem Inkrafttreten des neuen AT StGB per 1. Januar 2007 erfuhr der Tatbestand von Art. 251 StGB bis auf die Sanktionen keine Änderungen. Die Frage des intertemporalen Rechts habe ich in einem separaten Abschnitt behandelt. Unter Beizug einer älteren Publikation von Prof. Dr. VITAL SCHWANDER habe ich zwischendurch versucht, Vergleiche mit dem früheren Recht darzustellen.
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