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Neuorientierung bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit durch die europäische Einigung

Neuorientierung bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit durch die europäische Einigung

vonBusse-Muskala, Veit
Deutsch, Erscheinungstermin 04.02.2003
lieferbar

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42,95 €
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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Strafrecht,), Veranstaltung: Seminar zur Wahlfachgruppe II im SoSe 2001, Sprache: Deutsch, Abstract: Problematisch ist v. a. die steigende Gesetzesflut im...

Informationen zum Titel

978-3-638-16906-6
München
04.02.2003
2003
1
1. Auflage
eBook
PDF ohne DRM
64
München
Deutsch
Strafrecht, allgemein
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Strafrecht,), Veranstaltung: Seminar zur Wahlfachgruppe II im SoSe 2001, Sprache: Deutsch, Abstract: Problematisch ist v. a. die steigende Gesetzesflut im Verweisungsdschungel (Problem: ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Strafrecht,), Veranstaltung: Seminar zur Wahlfachgruppe II im SoSe 2001, Sprache: Deutsch, Abstract: Problematisch ist v. a. die steigende Gesetzesflut im Verweisungsdschungel (Problem: Blankettstrafgesetzgebung) komplexer Normensysteme (v.a. im Nebenstrafrecht), die nicht sozial- ethisch indiziert, sondern infolge formalen Verwaltungsgehorsams an EG- rechtlichen Vorgaben orientiert ist und somit der ultima- ratio- Funktion des Strafrechts nicht gerecht werden kann.1 [...] Aus dem Problemaufriß ergibt sich daher die Frage, welche Beachtung der Schuldgrundsatz- i.S.v. festzustellenden Vorsatzes oder Fahrlässigkeit als individuelle Schuldmerkmale- in einzelnen Rechtsordnungen und schließlich durch die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene findet. Fraglich ist, inwiefern gemeinschaftsrechtliche Normgebung und Rspr. auf das deutsche StrR einwirken, und ob sich der Strafjurist gegebenenfalls neu orientieren muß. Wenn vorlie-gend von "Sanktionen" gesprochen wird, so sind diese i. w. S. zu verstehen. Der Streit, ob Sanktionsformen nach Kriminal- und sonstigem StrR qualitativ oder quantitativ getrennt werden können, muß dahinstehen, da jedenfalls allen Sanktionen die hoheitliche Ahndung eines Rechtsverstoßes gemeinsam ist.2 [1 Moll, Europäisches StrR, S 284; 2 Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S. 35-45 (insbesondere S.45)]
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