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Die körperschaftsteuerliche Organschaft

Die körperschaftsteuerliche Organschaft

vonGottbehüt, Sonja
Deutsch, Erscheinungstermin 21.05.2004
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 3,0, , Veranstaltung: Ertragsteuern, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Organgesellschaft
Organgesellschaft i.S.d.
14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch...

Informationen zum Titel

978-3-638-27755-6
München
21.05.2004
2004
1
1. Auflage
eBook
PDF ohne DRM
19
München
Deutsch
Rechnungswesen
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 3,0, , Veranstaltung: Ertragsteuern, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Organgesellschaft
Organgesellschaft i.S.d.
14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch
17
KStG werden dazu auch ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 3,0, , Veranstaltung: Ertragsteuern, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Organgesellschaft
Organgesellschaft i.S.d.
14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch
17
KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (hauptsächlich die
GmbH
1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugezählt. Voraussetzung ist, dass sich
der Sitz der Geschäftsleitung im Inland befindet.
Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenn
die OG mittels eines Gewinnabführungsvertrags (vgl.
291 Abs. 1 AktG)
sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn dem OT zuzuführen (vgl.
14
Nr. 1 KStG).
1.2 Organträger
Ein Organträger im Sinne des
14 Nr. 2 Satz 1 KStG ist eine unbeschränkt
steuerpflichtige natürliche Person, wenn diese Unternehmer eines
gewerblichen Betriebes sind. Dazu gehören auch eine nichtsteuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d.
1
Abs. 1 KStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland. Sowie PG i.S.d.

15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland unter Berücksichtigung
ob an der PG ein oder mehrere beschränkt einkommensteuer-
bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind.
Nach
18 KStG i.V.m.
14 Nr. 2 KStG kann auch ein ausl. gewerbliches
Unternehmen OT sein, wenn es im Inland eine im HR eingetragene
Zweigniederlassung unterhält. [...]
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