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Die rheinischen Reichskreise

Die rheinischen Reichskreise

vonKaiser, Daniel
Deutsch, Erscheinungstermin 06.02.2006
lieferbar
36,99 €
(inkl. MwSt.)
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: sehr gut, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Veranstaltung: Aspekte der Rechtsgeschichte in den Kurfürstentümern Mainz und Trier, 107 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract:...

Informationen zum Titel

978-3-638-46571-7
München
06.02.2006
2006
1
1. Auflage
eBook
EPUB ohne DRM
83
München
Deutsch
Rechtsgeschichte
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: sehr gut, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Veranstaltung: Aspekte der Rechtsgeschichte in den Kurfürstentümern Mainz und Trier, 107 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Reichskreise sind bleibendes ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: sehr gut, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Veranstaltung: Aspekte der Rechtsgeschichte in den Kurfürstentümern Mainz und Trier, 107 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Reichskreise sind bleibendes Ergebnis der Reichsreformbestrebungen des 15. und 16. Jahrhunderts. Der innere Frieden im Reich wurde immer wieder durch Fehden zwischen den Ständen gefährdet. Lösungsmöglichkeiten boten regionale oder überregionale Einungen und Bünde zwischen den Reichsständen, die Sicherungsaufgaben wahrnehmen sollten, die das Reich nicht mehr erfüllen konnte. Diese Bündnisse, wie z.B. der Schwäbische Bund (1488), die Einung der Ritter und Knechte St. Georgenschild oder die Städtebünde des 14. Jahrhunderts, litten aber unter den konkurrierenden Führungsansprüchen der mächtigsten Mitglieder, zudem waren sie nicht reichsweit organisiert. Zwar hatte der König im späten Mittelalter noch die „Friedensgewalt“, d.h. das Recht, einen Landfrieden aufzurichten, es bestand aber keine funktionsfähige Reichsorganisation, um das Fehdewesen zu bekämpfen und keine Exekutionsgewalt, die Landfriedensbruch und Selbsthilfe verhindern und Urteile des Reichsgerichts vollstrecken konnte. Die kaiserliche Zentralgewalt war zersetzt, das Interregnum (1254-1273) hatte die Reichsgewalt zugunsten einer fast uneingeschränkten Landeshoheit der Ter-ritorialherren in den Hintergrund treten lassen.
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