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Darstellung des §8c KStG und dessen Gestaltungsmöglichkeiten

Darstellung des §8c KStG und dessen Gestaltungsmöglichkeiten

Verrechnung von Verlusten - Unter welchen Bedingungen stellt die Mantelkaufregelung nach § 8c KStG ein steuerliches Problem dar? Wie lässt sich diese Regelung vermeiden?

vonDyck, Georg
Deutsch, Erscheinungstermin 11.04.2013
lieferbar

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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Schumpeter School of Business and Economics, Sprache: Deutsch, Abstract: Steuerliche Verlustvorträge haben aus Sicht eines zu sanierenden Unternehmens einen wirtschaftlichen Wert. Dieser ist als Barwert der zukünftigen, aufgrund einer...

Informationen zum Titel

978-3-656-40805-5
München
11.04.2013
2013
1
1. Auflage
eBook
EPUB ohne DRM
21
München
Deutsch
Steuer- und Abgabenrecht
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Schumpeter School of Business and Economics, Sprache: Deutsch, Abstract: Steuerliche Verlustvorträge haben aus Sicht eines zu sanierenden Unternehmens einen wirtschaftlichen Wert. Dieser ist als Barwert der zukünftigen, aufgrund einer Verlustverrechnung, eingesparten ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Schumpeter School of Business and Economics, Sprache: Deutsch, Abstract: Steuerliche Verlustvorträge haben aus Sicht eines zu sanierenden Unternehmens einen wirtschaftlichen Wert. Dieser ist als Barwert der zukünftigen, aufgrund einer Verlustverrechnung, eingesparten steuerlichen Belastungen definiert. Hierdurch kann der Verlustvortrag für das Unternehmen einen Asset darstellen, der durch Verkauf der Verlustgesellschaft auf Ebene des Gesellschafters in liquide Mittel umgewandelt werden kann.

Um missbräuchliche Gestaltung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber neue Beschränkungen im Rahmen des Verlustabzugs beim sog. Mantelkauf mit der Begründung der einfacheren Rechtsanwendung eingeführt. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs stößt allerdings auf Kritik. Es werden neben unmittelbaren nunmehr auch mittelbare Erwerbe berücksichtigt. Ohne klare Abgrenzung ist diese Formulierung grenzenlos steuerschädlich auslegbar. Desweiteren wird der Begriff des Erwerbers um nahestehende Personen sowie Personen mit gleichgerichteten Interessen erweitert. Hierdurch soll ungewollte
Gestaltung der Verlustabzugsbeschränkung durch sogenannte Quartettlösungen vorgebeugt werden. Ebenso weitreichend ist die Formulierung der gleichgerichteten Interessen. Hinzu kommen die fehlenden Ausnahmen vom
8c KStG. Durch den weit gefassten Begriff der mittelbaren Erwerber sind auch Anteilsverschiebungen innerhalb eines Konzerns erfasst. Hier ergibt sich jedoch keine Änderung der wirtschaftlichen Zuordnung. Konsequenz dieser Regelung ist, dass durch eine schädliche Anteilsveräußerung innerhalb eines Konzerns „unbemerkt“ Verlustvorträge verloren gehen können. Diese fehlende Konzernklausel führt zu Benachteiligungen von steuerneutralen Vorgängen
wie konzerninternen Umstrukturierungen.

Durch den Generalverweis durch den
10a Satz 10 GewStG auf den
8c KStG sind
gewerbesteuerliche Verluste von Körperschaften nach den gleichen Kriterien zu behandeln.

Diese Arbeit zeigt Anwendungsprobleme des
8c KStG auf und stellt mögliche Lösungsansätze bzw. steueroptimale Gestaltungsmöglichkeiten dar.
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