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Rechtsphilosophie. Besprechung von Fällen der Rechtssicherheit, Zweckmäßigkeit, Gerechtigkeit und Wiederaufnahme

Rechtsphilosophie. Besprechung von Fällen der Rechtssicherheit, Zweckmäßigkeit, Gerechtigkeit und Wiederaufnahme

vonJung, Isabel
Deutsch, Erscheinungstermin 06.03.2015
lieferbar

eBook

15,99 €
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Buch (broschiert)

17,95 €
(inkl. MwSt.)
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Fachbereich Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Rechtsphilosophie I - Neumann, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit werden...

Informationen zum Titel

978-3-656-91437-2
München
06.03.2015
2015
1
1. Auflage
eBook
EPUB ohne DRM
27
München
Deutsch
Rechtsgeschichte
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Fachbereich Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Rechtsphilosophie I - Neumann, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit werden folgende Themen anhand von Aufgaben ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Fachbereich Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Rechtsphilosophie I - Neumann, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit werden folgende Themen anhand von Aufgaben bearbeitet: Rechtssicherheit, Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit als Bestandteile des Rechts nach Gustav Radbruch, Wiederaufnahmeverfahren, Voraussetzungen, Abwägung im Bezug auf Rechtssicherheit/ Gerechtigkeit.

Gerechtigkeit und Rechtssicherheit stehen zueinander häufig in einem Spannungsverhältnis. Gustav Radbruch spricht hier von den Antinomien der Rechtsidee, zu deren Komponenten er neben Gerechtigkeit und Rechtssicherheit auch die Zweckmäßigkeit rechnet. So würde das Prinzip der Strafgerechtigkeit ver-langen, dass jedes als materiell fehlerhaft erkannte Strafurteil korrigiert wird. Das Institut der Rechtskraft dagegen sichert im Dienste der Rechtssicherheit die Bestandskraft auch des materiell fehlerhaften Urteils und lässt eine nachträgliche Korrektur nur unter besonderen Voraussetzungen zu, die in der Straf-rechtsordnung der Bundesrepublik in den

359 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt sind.
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