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Menschenrechte im internationalen bewaffneten Konflikt

Menschenrechte im internationalen bewaffneten Konflikt

Zur Anwendbarkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte auf Kriegshandlungen

vonJohann, Christian
Deutsch, Erscheinungstermin 17.02.2012
lieferbar
39,00 €
(inkl. MwSt.)

Informationen zum Titel

978-3-8305-2756-5
Stuttgart
17.02.2012
2012
1
1. Auflage
eBook
PDF mit digitalem Wasserzeichen
317
Deutsch
Recht
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit die Vertragsparteien der EMRK und des IPBPR bei der Vornahme von Kriegshandlungen in einem internationalen bewaffneten Konflikt an ihre Verpflichtungen aus diesen Abkommen gebunden sind. Nach einem Überblick über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Menschenrechtsabkommen und des Kriegsvölkerrechts werden als Vorfragen die Fortgeltung der Menschenrechtsabkommen während eines bewaffneten Konflikts und die Reichweite ihres (extraterritorialen) Geltungsbereichs behandelt. Den Hauptteil der Arbeit bildet die Untersuchung des Verhältnisses zwischen den Menschenrechtsabkommen und dem Kriegsvölkerrecht. Ausgangspunkt ist hier die allseits vertretene These, es handele sich beim Kriegsvölkerrecht um das im bewaffneten Konflikt anzuwendende lex specialis, deren Stichhaltigkeit überprüft wird. Der Autor kommt dabei zu dem Ergebnis, dass es sich beim Kriegsvölkerrecht jedenfalls nicht um ein geschlossenes Regelungssystem handelt, das die Anwendung der Menschenrechtsabkommen insgesamt sperrt. Aber auch für die Verdrängung einzelner menschenrechtsvertraglicher Normen durch speziellere kriegsvölkerrechtlichen Normen besteht nach Auffassung des Autors mangels relevanter Normenkonflikte nur wenig Raum. Die lex specialis-These kann daher in der Regel nur dahingehend verstanden werden, dass die Menschenrechte im Lichte des Kriegsvölkerrechts auszulegen sind. Soweit eine „Harmonisierung“ des menschenrechtsvertraglichen und des kriegsvölkerrechtlichen Pflichtenumfangs im Wege der Auslegung nicht möglich ist, plädiert der Autor für einen Rückgriff auf die in den Menschenrechtsabkommen enthaltenen Derogationsklauseln.
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