Es wird die Frage untersucht, ob die Ausnahmeregelungen der Vollstreckungsübernahme gem. 49 Abs. 3 und 54a IRG legitime Rechtsgrundlagen für den Eingriff in das Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG darstellen. Problematisch an diesen Regelungen erscheint vor allem, dass durch diese ein Eingriff auf deutschem...
Einleitung 1. Die Vollstreckungsübernahme im Rahmen internationaler Zusammenarbeit Grundlagen ¿ Regelverfahren der Vollstreckungsübernahme 2. Die Regelungen des 49 Abs. 3 und 54a IRG sowie die Legitimation der Vollstreckung Grundstruktur der Ausnahmeregelungen der Vollstreckungsübernahme ¿ Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen ¿ Legitimation der Vollstreckung eines eigenen Rechtsstandards widersprechenden Urteils ¿ Ergebnis 3. Die Anwendung von 49 Abs. 3 und 54a Abs. 1 IRG im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben Generalvorbehalt des ordre public ¿ Anwendungsbereich des 49 Abs. 3 IRG im Lichte der Verfassung ¿ Anwendungsbereich des 54a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 IRG im Lichte der Verfassung ¿ Schutz des zukünftigen Rechtshilfeverkehrs ¿ Ergebnis 4. Der Anspruch des Inhaftierten auf Vollstreckungsübernahme Allgemeine Schutzpflichten der Bundesrepublik Deutschland ¿ Besondere Schutzpflichten der Bundesrepublik Deutschland gegen Eingriffe auswärtiger Staaten (sog. extraterritorialer Auslandsschutz) ¿ Anspruch auf Vornahme der Ausnahmevollstreckungsübernahme ¿ Ergebnis Schlussbetrachtung Literaturverzeichnis Sachwortverzeichnis
Es wird die Frage untersucht, ob die Ausnahmeregelungen der Vollstreckungsübernahme gem. 49 Abs. 3 und 54a IRG legitime Rechtsgrundlagen für den Eingriff in das Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG darstellen. Problematisch an diesen Regelungen erscheint vor allem, dass durch diese ein Eingriff auf deutschem Staatsgebiet zugelassen wird, der nach rein innerstaatlichem Recht nicht möglich gewesen wäre und teilweise auch Restzweifel an der Schuld des Verurteilten vor Übernahme der auswärtigen Strafe bestehen können. Ebenfalls von Interesse ist, inwieweit der Betroffene einen Anspruch auf Vornahme und Leistung der Ausnahmevollstreckungsübernahme haben kann.
Barbara Krüll studierte von 2011 bis 2016 Rechtswissenschaft an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Dort belegte sie den Schwerpunktbereich »Kriminalwissenschaften«. Neben dem Studium arbeitete sie am Lehrstuhl für Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht als studentische Hilfskraft. Im Juli 2016 absolvierte sie die erste juristische Staatsprüfung. Anschließend war Barbara Krüll weiterhin am Lehrstuhl für Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht der Julius-Maximilians-Universität Würzburg als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Während dieser Zeit führte sie eigenständige Veranstaltungen im universitären Bereich und unterstütze Professor Dr. Frank Peter Schuster in Lehre und Forschung. Zeitgleich verfasste sie ihre Dissertation. Ihr Rechtsreferendariat absolvierte sie im OLG Bezirk Bamberg (Landgericht Schweinfurt).
Barbara Krüll studied Law at the Julius-Maximilians-Universität Würzburg from 2011 to 2016. She majored in 'Criminal Law'. Complementary to her studies she worked as a student assistant at the Chair for International Criminal Law, Criminal Procedure Law, Commercial and Tax Criminal Law. She successfully completed the first state exam in July 2016. Following her studies, Barbara Krüll continued her work at the Chair for International Criminal Law, Criminal Procedure, Commercial Criminal Law and Tax Criminal Law as research assistant. In this position she was responsible to teach lectures and support Professor Dr. Frank Schuster in his research, whilst simultaneously writing her PhD thesis. In April 2019 Barbara Krüll started her legal traineeship at the Higher Regional Court Bamberg (Regional Court Schweinfurt).