Die Bürger sind weitestgehend auf die Parteien angewiesen, wenn sie ihrer Pflicht genügen und in Erkenntnis dessen, was für das Gemeinwohl gut ist, an der politischen Willensbildung ihres Staates mitwirken wollen. Die Parteien gehören zum Staat und sind den Grundrechten verpflichtet. Parteiausschlüsse sind ein...
Einleitung A. Freiheitliche demokratische Grundordnung: Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung - Begriff des Staates - Demokratisches Prinzip - Rechtsstaat B. Grundirrtümer der liberalistischen Freiheits- und Staatsdogmatik: Herrschaft - Freiheit - Moralität - Liberalistischer Begriff der Freiheit - Gemeinwesen C. Parteien: Art. 21 Abs. 1 S. 1 bis 3 GG - Staatlicher Status der Parteien - Staatlichkeit der Bürger und Parteien D. Grundrechtsverpflichtetheit der Parteien: Grundrechtsverpflichtetheit des Staates im engeren und im weiteren Sinne - Grundrechtsgebundenheit der inneren Ordnung der Parteien E. Parteiausschluß: Ausschlußregelungen in Gesetzen und Satzungen - Satzungen als Rechtsgrundlagen des Parteiausschlusses - Unzureichende Bestimmtheit der Ausschlußregelungen - Wahrheits- und Richtigkeitsprinzip in Parteien - Parteischiedsgerichtsbarkeit kein staatlicher Rechtsschutz - Justizgewähr für Parteimitglieder - Parteigewalt - Politische Parteien keine Vereine - Macht durch Ungewißheit von Sanktionen Literatur- und Stichwortverzeichnis
Die Bürger sind weitestgehend auf die Parteien angewiesen, wenn sie ihrer Pflicht genügen und in Erkenntnis dessen, was für das Gemeinwohl gut ist, an der politischen Willensbildung ihres Staates mitwirken wollen. Die Parteien gehören zum Staat und sind den Grundrechten verpflichtet. Parteiausschlüsse sind ein Machtmittel der Parteioligarchien, dessen Voraussetzungen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen und mit den grundrechtlich geschützten politischen Freiheiten schwerlich vereinbar sind.
Die Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die an der politischen Willensbildung des Volkes teilhaben. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Ihrer Staatlichkeit zuwider praktizieren die Parteien die Grundrechte nicht als verbindliche Maximen. Parteimitgliedern droht der Parteiausschluß, wenn ihr Gebrauch der bürgerlichen Freiheiten, zumal ihre Meinungsäußerungen, gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und der Partei schweren Schaden zufügt. Die Geschlossenheit ist das wichtigste Gut der parteilichen Parteien, nicht die bestmöglichen Erkenntnisse von Sein und Sollen. Parteiführer wollen Macht, Parteimitglieder wollen Mandate und Posten. Bürger, die um des Gemeinwohls willen auf Wahrheit und Richtigkeit bedacht sind, können in den oligarchischen Parteien nur schwer Wirkung entfalten. Der Rechtsschutz in den Parteien leidet Not. Die staatlichen Gerichte lassen den Schiedsgerichten der Parteien einen übermäßigen Spielraum für Parteiausschlüsse.
'Exclusions from Political Parties and Constitution'
Citizens are largely dependent on the political parties if they want to fulfill their duty and, in recognition what is the common good, to participate in the political decision-making process of their state. The parties belong to the state and are committed to fundamental rights. Exclusions from parties are a means of power of the party oligarchies, the prerequisites of which do not meet the requirements of the rule of law and are difficult to reconcile with the constitutional political freedoms.
1940 Hütten/Pommern; Altsprachliches Abitur Berlin 1960; Studium der Rechte Berlin, Bonn, Tübingen; 1964, 1969 Staatsexamina Berlin; 1969 Dr. iur. FU Berlin; 1986 Habilitation Staats-, Verwaltungs-, privates und öffentliches Wirtschaftsrecht, Rechtswissenschaft I, Hamburg; 1969-80 Rechtsanwalt in Berlin; 1972-78 Professor für Wirtschaftsrecht Berlin Abendstudium; 1978-89 Universitätsprofessor Wirtschaftsrecht Hamburg; seit 1989 Ordinarius für öffentliches Recht Erlangen-Nürnberg; 2005 emeritiert.