»The Responsibility of the Works Council under Data Protection Law«: This work examines the position of the works council in data protection law. In a European interpretation of Art. 4 No. 7 GDPR, it identifies the works council as controller. Member state legislatures could deviate of this under certain conditions....
1 Betriebsräte, Verantwortlichkeit und Datenschutz ¿ Problemstellung und Gang der Untersuchung 2 Betriebsräte und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit Der Ursprung des Verantwortlichkeitskonzepts im Datenschutzrecht ¿ Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrats im BDSG ¿ Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrats in der DSGVO ¿ Die dogmatische Herleitung der Einordnung des Betriebsrats in der DSGVO ¿ Die DSGVO als Einschnitt im überkommenen Verantwortlichkeitskonzept 3 Rechtsfolgen der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Betriebsrats Die einzelnen Pflichten des Verantwortlichen ¿ Übernahme erforderlicher Kosten durch den Arbeitgeber von administrativen Kosten der Betriebsratsarbeit ¿ Ernennung eines Datenschutzbeauftragten ¿ Das Haftungsregime in der DSGVO ¿ Der betriebsverfassungsrechtliche Umgang mit den Rechtsfolgen der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit 4 Resümee: Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrats zwischen europäischen Vorgaben und nationalen Regelungsmöglichkeiten 5 Annex: Gesetzgeberische Entwicklungen seit Februar 2021 Literatur- und Sachwortverzeichnis
»The Responsibility of the Works Council under Data Protection Law«: This work examines the position of the works council in data protection law. In a European interpretation of Art. 4 No. 7 GDPR, it identifies the works council as controller. Member state legislatures could deviate of this under certain conditions. The work is dedicated to the handling of the legal consequences of this control: it examines questions of costs, the designation of data protection officers as well as claims for damages and the imposition of fines.
Die Arbeit befasst sich mit der Stellung des Betriebsrats in der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeitsarchitektur. Im Tatbestand von Art. 4 Nr. 7 1. Hs. DSGVO identifiziert sie den Betriebsrat (europarechtlich) als datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Der (mitgliedstaatliche) deutsche Gesetzgeber hatte in der Vergangenheit keine (abweichende) Regelung im Rahmen einer Öffnungsklausel erlassen. Da die Arbeit vor Erlass von 79a BetrVG entstanden ist, untersucht sie vor allem die europarechtlichen Rahmenbedingungen der Verantwortlichkeitsarchitektur. Auch nach Erlass von 79a BetrVG bleibt die Frage umstritten und muss konturiert werden. Die Arbeit entwickelt Lösungsansätze für den Umgang mit den Rechtsfolgen der datenschutzrechtlichen Stellung des Betriebsrats. Sie befasst sich vor allem mit Fragen zur allgemeinen Kostentragungspflicht, zum Datenschutzbeauftragten und zum Schadensersatzregime sowie Geldbußenregime. Ihre Lösungsansätze bleiben auch mit 79a BetrVG aktuell.
Ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis der Juristischen Gesellschaft Ostwestfalen-Lippe.
Studium der Soziologie (2010-2013, B.A.) und der Rechtswissenschaft (2013-2019) an den Universitäten Bielefeld und Neuchâtel/Schweiz. Seit 2014 Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte (Prof. Dr. Christoph Gusy) an der Universität Bielefeld. Mitarbeit an Gutachten im Datenschutz-, Polizei- und Sicherheitsrecht. Dozent an der Hochschule für Polizei und Verwaltung NRW. Vorübergehend Akademischer Mitarbeiter am Karlsruher Institut für Technologie. Promotion (Dr. jur.) 2021. Seit 2021 Rechtsreferendar am OLG Hamm. Forschungsschwerpunkte im Bereich des Datenschutz- (inkl. arbeitsrechtlicher Bezüge) und Informationsrechts.