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Aushanggesetze

Aushanggesetze

Aktualisierte Neuauflage

Deutsch, Erscheinungstermin Oktober 2010
lieferbar
24,80 €
(inkl. MwSt.)
Aktuellere Version bekannt
Mit dem Aushang der aktualisierten Neuauflage unserer Broschüre "Die wichtigsten Aushanggesetze", z.B. am schwarzen Brett, erfüllt Ihr Betrieb die gesetzliche Aushangpflicht schnell und unkompliziert.

Informationen zum Titel

978-3-448-10054-9
Freiburg
Oktober 2010
2010
23
23. Auflage
Buch (broschiert)
320
10023. Aufl., 23. Auflage., 320 S., 361g, 209 mm x 149 mm x 20 mm
Deutsch
A. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
B. Gesetz über den Ladenschluss (LSchlG)
C. Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
D. Mutterschutzgesetz (MuSchG)
E. Bildschirmarbeits-Verordnung (BildscharbV)
F. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Auszug
H. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
I. Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
J. Heimarbeitsgesetz (HAG)
K. Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
L. Nachweisgesetz (NachwG)
M. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
N. Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG)
O. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
P. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Q. Jugendarbeitsschutzuntersuchungs-Verordnung (JarbSchUV)
R. Mutterschutzverordnung (MuSchVO)
S. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
T. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
U. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - Auszug
V. Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
W. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
X. Betriebssicherheits-Verordnung (BetrSichV)
Mit dem Aushang der aktualisierten Neuauflage unserer Broschüre "Die wichtigsten Aushanggesetze", z.B. am schwarzen Brett, erfüllt Ihr Betrieb die gesetzliche Aushangpflicht schnell und unkompliziert.
Mit dem Aushang der aktualisierten Neuauflage unserer Broschüre "Die wichtigsten Aushanggesetze", z.B. am schwarzen Brett, erfüllt Ihr Betrieb die gesetzliche Aushangpflicht schnell und unkompliziert.
Jeder Arbeitgeber ist per Gesetz verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über bestimmte Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen in ihrer aktuellen Fassung zu informieren.

Bei Missachtung der Aushangpflicht drohen Ihnen empfindliche Geldbußen durch die Aufsichtsbehörde!

Der Aushang der Broschüre „Die wichtigsten Aushanggesetze", z. B. am schwarzen Brett oder im gemeinsamen Pausenraum genügt, um Ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Einfacher und bequemer geht es nicht!

INHALTE
- NEU:Änderungen in der Arbeitsstättenverordnung
- Baustellenverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Nichtraucherschutz
- Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Arbeitszeitgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitsstättenverordnung
- Ladenschlussgesetz
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- und weitere Gesetze

Und das Beste: Durch den praktischen Aktualisierungsdienst sind Sie auf Wunsch auch in Zukunft immer auf der rechtssicheren Seite - selbstverständlich ohne Abnahmeverpflichtung.

Kommen Sie jetzt Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nach und geben Sie Schadensersatzansprüchen keine Chance!
AUSHÄNGE IM BETRIEB
Um den Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, sich über wichtige, ihnen zustehende Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten zu informieren, ist der Arbeitgeber aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften gehalten, den Wortlaut der betreffenden Gesetze oder Verordnungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Was ist bekanntzumachen?
Die wichtigsten Aushangverpflichtungen ergeben sich dabei aus folgenden Bestimmungen:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Nach
12 Abs. 5 AGG muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie Informationen über die Behandlung von Beschwerden nach
13 AGG an den dafür zuständigen Stellen im Betrieb oder der Dienststelle bekannt gemacht werden. Weitererhin müssen die nach
13 AGG zuständigen Stellen, die für die Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden über Benachteiligungen einzurichten sind, bekannt gemacht werden.

- Arbeitszeitgesetz

Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Gesetzes, der einschlägigen Rechtsverordnungen sowie der Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen mit abweichenden Regelungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen (
16 ArbZG). Arbeitsschutzvorschriften Verordnungen über Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsarbeit in der Eisen- und Stahlindustrie und in der Papierindustrie, Strahlenschutz-VO, Röntgen-VO, BergVO zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen und zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten, Gentechnik-SicherheitsVO, Flucht- und Rettungsplan nach Arbeitsstätten-VO, Betriebsanweisungen über gefährliche Arbeitsstoffe gemäß GefahrstoffVO, Arzt-Anschrift und -Telefon gemäß DruckluftVO

- Betriebsratswahlen

Hierbei sind zahlreiche Auslegungspflichten zu beachten, die im Wesentlichen in der Wahlordnung geregelt sind.

- Betriebsvereinbarungen

Diese sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle auszulegen (
77 Abs. 2 BetrVG).

- Heimarbeit

Das Heimarbeitsgesetz enthält Vorschriften über Aushänge für Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen (

6, 9 HAG).

- Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sind an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszuhängen oder auszulegen, wenn regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird (
47 JArbSchG). Ferner ist ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an sichtbarer Stelle im Betrieb anzubringen, wenn regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden (
48 JArbSchG). Ferner sind Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde auszuhängen (
54 JArbSchG).

- Ladenschlussgesetz

Ein Abdruck des Gesetzes nebst Rechtsverordnung, mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, sind in Verkaufsstellen, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen (
21 LSchlG).

- Mutterschutzgesetz

Es ist im Betrieb mit regelmäßig mehr als drei Arbeitnehmerinnen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (
18 MuSchG).
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